Ist die Entscheidung für einen Anbieterwechsel gefallen, soll zumeist die bisherige Rufnummer mitgenommen werden. Soll eine Rufnummernmitnahme (Portierung) im Mobilfunk erfolgen, so ist wichtig, den neuen Anbieter bei Vertragsabschluss rechtzeitig darüber in Kenntnis zu setzen. Die Provider sind gesetzlich dazu verpflichtet, für ihre Kunden eine Rufnummernmitnahme anzubieten. Siehe dazu auch die Hinweise der Bundesnetzagentur. Somit besteht für alle Mobilfunkkunden ein lebenslanges Nutzungsrecht für ihre Rufnummer.
Nach einer erfolgten Rufnummernmitnahme bleibt nicht nur die eigentliche Telefonnummer, sondern auch die Netzvorwahl erhalten. Daraus ergibt sich jedoch, dass sich nicht eindeutig bestimmen lässt, zu welchem Netz eine der Handyvorwahlen gehört. Außerdem werden bei einer Rufnummernmitnahme im Mobilfunk auch keine Änderungen an der Mobilbox durchgeführt. Bereits darauf gespeicherte Informationen können jedoch nicht zu dem neuen Provider mitgenommen werden. Nach der Rufnummernmitnahme muss die Mobilbox neu eingerichtet werden.
Neben einer Rufnummernmitnahme zum Ende der Laufzeit kann eine Portierung auch während des bestehenden Vertrages erfolgen. Diese sogenannte sofortige Portierung ist seit November 2012 gesetzlich geregelt. Zu beachten ist dabei jedoch, dass der bestehende Anbieter über die gewünschte Rufnummernmitnahme informiert werden muss. Das hierfür vorgesehene Verfahren ist je nach Provider unterschiedlich. Bei einigen reicht die telefonische Auftragserteilung über die Kundenhotline (selten!), andere bieten hierfür ein spezielles Online-Tool an. Nach Auftragserteilung wird die Rufnummer für einen Zeitraum von 30 Tagen zur Rufnummernmitnahme freigegeben. Innerhalb dieser Frist muss der neue Anbieter die Rufnummernmitnahme beantragen. Der bestehende Vertrag muss jedoch in jedem Fall erfüllt werden. Auf Wunsch kann hierfür eine neue Rufnummer bereitgestellt werden. Hierzu ist der Mobilfunkanbieter gesetzlich verpflichtet.
Für die Rufnummernportierung darf der abgebende Anbieter eine Gebühr von maximal 30,72 Euro verlangen, in der Praxis liegen die Kosten oft auch etwas niedriger, im Rahmen 25 bis 30 €. Bei einer sofortigen Portierung müssen die Grundgebühren bis zum Ende der vereinbarten Laufzeit in jedem Fall bezahlt werden. Kunden, die vor der Rufnummernmitnahme einen Prepaid-Tarif genutzt haben, müssen darauf achten, dass sie über ein ausreichendes Guthaben zur Begleichung der Gebühr für die Rufnummernmitnahme verfügen.
Soll mit der Kündigung des Prepaid Tarifs auch die Rufnummer zu einem anderen Anbieter portiert werden, so muss die Karte in jedem Fall schriftlich mit einem Hinweis auf die gewünschte Portierung gekündigt werden. Generell ist bei einer Prepaidkarte wie auch bei einem Handyvertrag immer die Mitnahme der Rufnummer möglich. Zudem muss sich ein ausreichendes Guthaben für die Portierungsgebühren (bis zu 30,72 €) auf der Karte befinden. Gegenüber dem alten Anbieter muss der Kunde eine Verzichtserklärung abgeben. Dafür halten fast alle Anbieter Formblätter im Internet bereit. Erst einige Tage, nachdem der bisherige Anbieter diese Verzichtserklärung erhalten hat, kann bei dem neuen Anbieter die Mitnahme der Rufnummer beauftragt werden. Alle weiteren Schritte der Portierung erfolgen dann automatisiert.
Wichtig: Bei der Beantragung der Portierung bei dem neuen Anbieter und bei der Verzichtserklärung gegenüber dem bisherigen Provider müssen exakt dieselben Angaben gemacht werden, die ursprünglich bei Beauftragung der Prepaidkarte gemacht wurden. Dazu gehören Name, Vorname(n), Anschrift und Geburtsdatum.
Wurde zusammen mit der Prepaid-Karte auch ein Handy erworben, so kann dieses im Regelfall nicht ohne Weiteres mit einer anderen Karte genutzt werden. Zunächst muss hierfür der eingerichtete SIM-Lock entfernt werden, dieses kann im Regelfall telefonisch bei dem bisherigen Anbieter beauftragt werden. Bestand die Prepaidkarte noch keine 24 Monate, kann der Provider für die Entsperrung des SIM-Lock eine einmalige Gebühr von 100,- € verlangen.
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